Der Ring Christlich-Demokratischer Studenten Nordrhein-Westfalen (RCDS NRW) fordert die Landesregierung auf, das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen zur angemessenen Integration von Vertretern der Studentischen Hilfskräfte an Universitäten in die Personalvertretung zu novellieren.

I. Ausgangslage

Der RCDS NRW erkennt den Wert Studentischer Hilfskräfte für die Lehre und Forschung an nordrhein-westfälischen Hochschulen. Studentische Hilfskräfte werden vielfältig eingesetzt – sie helfen bei der Organisation und Durchführung sowohl des Lehr- als auch Forschungsbetriebs. In ihrer Funktion als Tutoren helfen Hilfskräfte anderen Studenten bei der Vertiefung von Lehrstoff und tragen dadurch zu der Bildung von fast jedem Studenten bei. In der Forschung erfüllen sie häufig wichtige Rechercheaufträge oder akribische Arbeiten und führen Verwaltungstätigkeiten aus. Der RCDS NRW erkennt, dass die Studentischen Hilfskräfte durch ihre Arbeit maßgeblich zum funktionierenden Alltag an nordrhein-westfälischen Hochschulen beitragen und sieht es daher als essentiell, dass ein geeignetes Gremium zur Vertretung ihrer Interessen besteht. Gleichzeitig ist dem RCDS NRW bewusst, dass es sich um akademische Qualifizierungsstellen und nicht um vollwertige Mitarbeit im öffentlichen Dienst handelt.

Studentische Hilfskräfte bedürfen einer kompetenten Vertretung ihrer Interessen gerade vor dem Hintergrund ihrer angespannten arbeitsrechtlichen Position: Die Anstellung erfolgt nicht selten über Kurzzeitverträge. Für Studenten, die sich mit ihrer Anstellung an der Universität den Lebensunterhalt sichern und ihr Studium finanzieren, wird die für Studentische Hilfskräfte übliche Kettenbefristung zum ernsthaften wirtschaftlichen Problem, wenn eine Verlängerung spontan ausbleibt. Praxen wie die Entlassung während der vorlesungsfreien Zeit und die Wiedereinstellung im Anschluss können für alle Beilegten opportun sein, für die betroffene Hilfskraft aber auch den Ausfall des dringend benötigten Einkommens bedeuten. Hinzu kommt der strukturelle Konflikt, dass es sich beim Vorgesetzten und Ansprechpartner bei Problemen zumeist um die Professorin oder den Professor handelt. Häufig muss der Mitarbeiter befürchten, dass ein schlechtes Verhältnis zum Arbeitgeber sich auch auf das eigene Studium auswirkt.

Wie bereits auf der 73. Landesdelegiertenversammlung im Jahr 2018 beschlossen und von der Landesregierung im Novellierungsprozess des Hochschulgesetzes NRW angekündigt, soll die Vertretung der Belange von Studentischen Hilfskräften nicht mittels eines externen Gremiums stattfinden, das in der sonstigen Personalvertretung einen Fremdkörper darstellt. Stattdessen muss die Integration von Vertretern der Studentischen Hilfskräfte in die Personalvertretung erfolgen. Eine geeignete Integration in die Strukturen der Personalvertretung soll mittels folgender Ansätze für eine Novelle des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelingen.

II. Maßnahmen

Die aktuelle Fassung des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG) beachtet die Vertretung der Studentischen Hilfskräfte nicht, im Gegensatz sind Vertreter der Studentischen Hilfskräfte sogar noch explizit ausgeschlossen. Hier besteht Änderungsbedarf:

Die Studentischen Hilfskräfte sollen eine Vertretung nach dem Vorbild der Jugend- und Auszubildendenvertretung erhalten, allerdings mit weitergehenden Beteiligungs- und Informationsrechten.

II.1. Strukturelle Einordnung in die Personalvertretung

Die Studentischen Hilfskräfte sollen durch ein eigenes, unabhängiges Gremium vertreten werden, das im Landespersonalvertretungsgesetz institutionell verankert und intensiv mit dem Personalrat zusammenarbeiten wird. Diese Lösung ist sowohl sachgerecht als auch organisatorisch einfach umsetzbar.

Eine direkte Integration von Vertretern der Studentischen Hilfskräfte in den Personalrat ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen: Zum einen erscheint es nicht sachgerecht, dass die Vertreter der Studentischen Hilfskräfte an sämtlichen Aufgaben des Personalrats beteiligt werden. Der Aufgabenbereich des Personalrats ist sehr umfassend: Gemäß §§ 72 ff. LPVG[1]hat der Personalrat Mitbestimmungsrechte bei sozialen, wirtschaftlichen und Personalangelegenheiten sowohl von Beamtinnen und Beamten als auch von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. In Anbetracht des Umfangs der Arbeit einer Studentischen Hilfskraft erscheint die Beteiligung an sämtlichen der genannten Aufgaben sachlich nicht erforderlich und würde einen Arbeitsaufwand mit sich bringen, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit an sich stünde. Außerdem sollten Studentische Hilfskräfte nicht über Belange der langfristig Beschäftigten entscheiden dürfen. Zum anderen würde die Integration in den Personalrat eine umfassende Gesetzesnovellierung erfordern, die organisatorische sowie verwaltungstechnische Hürden bereitet: Die Amtszeit des Personalrats ist länger als die übliche Beschäftigungsdauer einer Studentischen Hilfskraft – Nachwahlen und Neubesetzungen der Vertreter der Studentischen Hilfskräfte würden dieses bewährte System stören.

Um dennoch eine Institutionalisierung der Vertretung der Interessen im Rahmen des Landespersonalvertretungsgesetzes mit enger Zusammenarbeit mit dem Personalrat in Bezug auf die relevanten Themen zu ermöglichen, ist der o.g. Ansatz, eine Vertretung vergleichbar mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu schaffen, zielführend.

Hierdurch erfährt die Vertretung der Studentischen Hilfskräfte eine gesetzliche Stärkung sowie die Garantie, vom Personalrat in die für die Studentischen Hilfskräfte relevanten Themen eingebunden zu werden. Indem das Gremium in seiner Struktur unabhängig vom Personalrat ist, kann es entsprechend der Bedürfnisse der Studentischen Hilfskräfte angepasst werden.

II.2. Konkrete Ausgestaltung

a. Wahl und Zusammensetzung der Vertretung der Studentischen Hilfskräfte

1) Die Amtszeit der Vertretung der Studentischen Hilfskräfte soll 12 Monate betragen. Dieser Wahlrhythmus gewährleistet Kontinuität in der Arbeit der Vertreter und berücksichtigt die durchschnittliche Studiendauer der Studenten und daraus resultierend die Dauer ihrer Tätigkeit als Studentische Hilfskraft.

2) Wahlberechtigt sollen alle Studentischen Hilfskräfte sein. Damit wird der undemokratischen, zuvor geltenden Praxis ein Ende bereitet, dass alle Studenten zur Wahl der Vertreter der Studentischen Hilfskräfte berechtigt waren. Diese Praxis stellte eine Verletzung des demokratischen Repräsentationsprinzips dar.

Hochschulweite Mindestzahl der Vertreter entsprechend § 56 LPVG
Anzahl Beschäftigter Mindestanzahl Vertreter
5 bis 20 1
21 bis 50 3
51 bis 200 5
201 bis 300 7
301 bis 500 11
501 bis 1.000 13
über 1.000 15

3) Wählbar sind nur aktuelle Studentische Hilfskräfte. Dies ist in ihrer fachlichen und persönlichen Erfahrung sowie dem oben beschriebenen Repräsentationsprinzip begründet. Die Studentischen Hilfskräfte eines Fachbereichs sollen ihre Vertreter in diesem Gremium unabhängig voneinander wählen, um eine sachnahe Vertretung der Beschäftigten aller Fachbereiche zu gewährleisten. Die Anzahl der Vertreter der jeweiligen Fachbereiche soll sich an der Anzahl der dort beschäftigten Studentischen Hilfskräfte orientieren müssen. Der konkrete Repräsentationsschlüssel soll im Geiste der Hochschulfreiheit in der Grundordnung der Hochschulen definiert werden; dabei darf die Gesamtzahl der Vertreter (hochschulweit) nicht geringer als die in § 56 LPVG[2]für die Jugend- und Auszubildendenvertretung festgeschriebene sein.

4) Die Wahl der Vertretung der Studentischen Hilfskräfte soll auf einer Vollversammlung der Studentischen Hilfskräfte stattfinden. Die Wahl kann alternativ auch mit sonstigen Hochschulwahlen zusammengelegt werden, wenn dies die Durchführung vereinfacht und zuvor genannte Wahlregelungen zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit eingehalten werden. Die Wahl hat demokratischen Grundsätzen zu folgen und soll geheim und unmittelbar sein.

5) Beim Ausscheiden eines Vertreters aus der Vertretung rückt ein Ersatzvertreter nach. Dieser ist derjenige mit der nächst hohen Stimmenanzahl. Zur Auflösung und Neuwahl der Vertretung der Studentischen Hilfskräfte sollen die Vorschriften über den Personalrat in §§ 24[3], 25[4]LPVG entsprechende Anwendung finden. § 26 LPVG[5]über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat soll ebenfalls entsprechende Anwendung finden.

b. Geschäftsführung

Die Vertretung der Studentischen Hilfskräfte soll sich eine Geschäftsordnung geben. Zur Geschäftsführung soll § 57 Abs. 3 Satz 1 LPVG[6]entsprechende Anwendung finden: Die Vertretung soll einen Vorstand bestehend aus Vorsitzenden und Stellvertretern wählen.

c. Rechtstellung der Mitglieder

Die Vertreter der Studentischen Hilfskräfte führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus. Eine Freistellung von ihrer Tätigkeit als Studentische Hilfskraft ist ausgeschlossen. Die Regelungen zur Durchführung von Sitzungen gemäß §§ 30[7], 32[8]und 33[9]LPVG sollen entsprechende Anwendung finden.

d. Aufgaben der Vertretung der Studentischen Hilfskräfte

Die Aufgabe der Vertretung der Studentischen Hilfskräfte soll in der Vertretung und Durchsetzung der Interessen der Studentischen Hilfskräfte bestehen. Hierbei geht es vor allem um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und -atmosphäre. Die Vertretung der Studentischen Hilfskräfte soll sich sowohl mit den grundsätzlichen Bedingungen der Auswahl und Beschäftigung der Studentischen Hilfskräfte als auch mit Einzelfällen befassen und somit eine Anlaufstelle für die einzelne Studentische Hilfskraft darstellen. Um Einzelfällen Gehör zu verschaffen, soll die Vertretung ihre Erreichbarkeit kommunizieren.

Die Vertretung hat im Übrigen die Aufgabe – ähnlich der Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 2 LPVG[10]–, über die Einhaltung des geltenden Rechts sowie potentiell bestehender Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zu wachen.

Ähnlich wie in § 61 Abs. 1 Nr. 3 LPVG[11]geregelt, soll auch die Vertretung der Studentischen Hilfskräfte das Recht erhalten, eine Thematik auf die Tagesordnung der Sitzung des Personalrats setzen zu lassen, sofern es sich um ein Thema handelt, das für die Studentischen Hilfskräfte relevant ist und in den Aufgabenbereich des Personalrats fällt.

Auch § 61 Abs. 1 Nr. 4 LPVG[12]soll Grundlage für eine vergleichbare Regelung für die Vertretung der Studentischen Hilfskräfte darstellen: Die Vertretung soll zu Besprechungen von Personalrat und anderen universitären Gremien hinzugezogen werden, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die Studentischen Hilfskräfte betreffen.

e. Austausch mit dem Personalrat und beteiligungspflichtige Angelegenheiten

Die Vertretung der Studentischen Hilfskräfte soll in kontinuierlichem Austausch mit dem Personalrat stehen und über das Recht verfügen, auf Einladung des Personalrats an Sitzungen teilzunehmen. Hierdurch soll die Einbindung in arbeitsrechtliche Abläufe der Universität ermöglicht und damit eine Stärkung der Position der Vertretung bezweckt werden.

Falls Belange der Studentischen Hilfskräfte Gegenstand der Sitzung sind, so haben die Vertreter der Studentischen Hilfskräfte ein Teilnahme- sowie Rederecht während der Sitzung. Die Vertreter der Studentischen Hilfskräfte müssen über die Sitzungen rechtzeitig informiert sowie mit den entsprechenden Materialien versorgt werden. Beteiligungspflichtig sind grundsätzlich alle Themen, die die Arbeitsbedingungen der Studentischen Hilfskräfte betreffen.

 

[1]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146819,73

[2]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085189445701032&sessionID=18278637561586209476&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146819,57

[3]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085200966119895&sessionID=18278637561586209476&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146819,25

[4]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085213352831023&sessionID=18278637561586209476&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146819,26

[5]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085218396872288&sessionID=18278637561586209476&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146819,27

[6]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085222522496707&sessionID=18278637561586209476&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146819,58

[7]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085239716847168&sessionID=18278637561586209476&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146819,31

[8]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085241592572625&sessionID=18278637561586209476&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146819,33

[9]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085242393039957&sessionID=18278637561586209476&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146819,34

[10]http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155085243529989642&sessionID=18278637561586209476&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146819,62

[11]Ebd.

[12]Ebd.